Statuten

Statuten des Tierparkvereins

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Tierparkverein Biel“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Biel.
 

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Betrieb, den Unterhalt und die Förderung des Tierparks.
 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Weitere Mittel des Vereins werden durch private und öffentliche Beiträge, sowie freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
 

4. Mitgliedschaft

Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Betrieb, dem Unterhalt und der Förderung des Tierparks hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Auf Antrag des Vorstandes können Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen, diese entscheidet endgültig.
 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
 

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal in der ersten Jahreshälfte statt.
 
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
 
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unübertragbaren Aufgaben:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie Entlastung des Vorstandes und der Revisoren,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten und Wahl der Rechnungsrevisoren,
c) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren,
d) Festsetzung und Änderung der Statuten,
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
f) Beschlussfassung über Rekurse gemäss Art. 6,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereine und die Liquidation des Vereinsvermögens gemäss Art. 13.
 
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich dem Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und Beisitzern. Er konstituiert sich selbst.
 
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
 
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er regelt die Unterschriftsberechtigung und die Ausgabenkompetenzen.
 
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 

10. Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung
schriftlich Bericht.
 

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

12. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
 
Über die Verwendung des bei einer Auflösung des Vereins vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Gewinn und das Kapital kann nur einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz übertragen werden.
 
 
 
 
 
Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die bisher gültigen Gründerstatuten vom 25. Juni 1959.
 
 
Der Präsident:
Hanspeter Habegger
 
Der Sekretär:
Rolf Iseli
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